· 

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Geldanlage

Geld anlegen wäre so schön, wenn da nicht so viele vermeintliche Fallstricke wären. Richtig?

Ein Thema ist immer wieder die Steuer auf die erwirtschafteten Erträge und in der Vergangenheit wurde schon viel ausprobiert, um die Steuerlast möglichst niedrig zu halten. Das Finanzamt sieht auf der anderen Seite zu, dass die Möglichkeiten immer enger oder weniger werden, denn die Steuern auf Kapitalerträge sind eine attraktive Einnahmequelle. Was soll man also als Anleger tun?

 

Diese Frage bekomme ich immer wieder gestellt und meine Antwort lautet: die vorhandenen Möglichkeiten nutzen. Sie garantieren natürlich keine Steuerfreiheit, aber man kann die Weichen dafür rechtzeitig stellen und später gegebenenfalls den Nutzen daraus ziehen. Aber was bedeutet das nun?

 

Klar ist, dass normalerweise jeder Ertrag aus Kapital (Zinsen, Dividenden und Kursgewinne)  steuerpflichtig ist, wenn man seinen Freistellungsauftrag von 801€ pro Person und Jahr ausgeschöpft hat. Erträge aus physischem Goldhandel bilden hier ein Ausnahme, wenn zwischen Kauf und Verkauf ein Zeitraum von 12 Monaten lag. Alle anderen Erträge sind steuerpflichtig. Bei Geldanlagen in aktuellen Versicherungsmänteln werden die Erträge zwar erst bei der Entnahme versteuert und ggf. etwas niedriger, wenn man das 62. Lebensjahr vollendet hat, aber auch hier fällt die Abgeltungssteuer an. Nur eben etwas später als bei einem Fondsdepot. Steuerfreiheit ist das also (noch) nicht.

 

Im Gegensatz zu einem reinen Fondsdepot hat eine Fondspolice aber ein paar mehr gestalterische Möglichkeiten, die uns dem Ziel schon ein großes Stück näher bringen. Bei einer Fondspolice gibt es viele mögliche Beteiligte:

  • den/die Versicherungsnehmer
  • die versicherte Person
  • den/die Begünstigte (für den Todes- und/oder Erlebensfall)
  • den Beitragszahler

Mit einer geschickten Kombination dieser Beteiligten lässt sich nun eine spätere steuerfreie Auszahlung des Vertragsguthabens gestalten. Stellen wir uns vor, ein Vater (60 Jahre alt) möchte zum Zwecke des Vermögenserhalts, der Vermögensmehrung und späterer Weitergabe ans Kind 300.000 Euro in ein kosteneffizientes und diversifiziertes Portfolio investieren. Jederzeitiger Zugriff ist ihm wichtig. Das Portfolio kann er auf zwei unterschiedliche Arten verwahren lassen: im Bankdepot oder im Policendepot.

Das Depot entwickelt sich bspw. mit 4,7% p.a. und hat nach 15 Jahren einen Wert von rund 600.000€. Zu diesem Zeitpunkt verstirbt der Vater und hinterlässt das Geld seinem Kind. Der Freibetrag liegt bei 400.000€, es wird also Erbschaftssteuer für den Zufluss von 200.000€ fällig, das sind 22.000€.

Der große Unterschied liegt nun in der Abgeltungssteuer auf den erwirtschafteten Gewinn. Diese wird beim Bankdepot berechnet, beim Policendepot nicht. Wieso ist das so? Der Vater hatte in seinem Policendepot sein Kind als bezugsberechtigt für den Todesfall eingetragen. Das Kind bekommt nun eine Versicherungsleistung ausbezahlt und diese ist, im Gegensatz zu einer Auszahlung im Erlebensfall oder unterjährigen Entnahme, steuerfrei. Klar, die Erbschaftssteuer fällt an, doch die Abgeltungssteuer auf erwirtschaftete Gewinne entfällt. Spannend, oder?

 

Es gibt hier noch einige andere Ideen und Einsatzzwecke, um spätere Auszahlungen aus Policendepots weitestgehend steuerfrei zu gestalten. Gerne unterstütze ich bei der Gestaltung und natürlich sollte auch immer der Steuerberater bei der Planung an Bord sein. Empfehlenswert ist bei der Gestaltung von Vermögensübertragungen und Nachlass auch die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

 

Dazu gibt es auch ein kurzes Video aus meiner Serie "Finanzpfadfinder Geld-Geh-Danken":  Video jetzt ansehen